Für unsere Dienste können wir eine Verwaltungsentschädigung erhalten, die vom Versicherer gezahlt wird. Diese Entschädigung wird gemäss der gesetzlichen Offenlegungspflicht nach Artikel 45b VAG offen dargelegt, wobei ihre Höhe und Art durch bestimmte Berechnungsparameter festgelegt wird:
Aufgrund von Änderungen in der Struktur oder Situation seitens einzelner Versicherungsunternehmen können sich Abweichungen in den Berechnungsparametern für die Entschädigungen ergeben. Ungeachtet dessen verpflichten wir uns, Sie auf Anfrage jederzeit umfassend und detailliert schriftlich über die aus einem Mandat resultierende aktuelle Verwaltungsentschädigung zu informieren.
Bei Beratungsgesprächen vor Versicherungsabschlüssen werden unsere Mitarbeiter stets transparent und nach bestem Wissen darlegen, wie hoch die Entschädigung des Versicherers ausfällt. Bei Vergütungen für Dienstleistungen in der beruflichen Vorsorge, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass wir sämtliche Arten von zusätzlichen, volumen-, wachstums- oder Schaden-Abhängigen Entschädigungen strikt ablehnen. Wir bestätigen, dass wir jederzeit die rechtlichen Anforderungen gemäss Artikel 48k BVV 2 umsetzen und befolgen. Bei unserem ersten Beratungstermin werden wir Sie über die Art und Herkunft aller Verwaltungsentschädigungen informieren.