
Die Quellensteuer in der Schweiz ist eine Steuer, die direkt vom Lohn abgezogen wird. Für viele junge Berufstätige aus dem Ausland kann dieses System zunächst verwirrend sein. Was bedeutet „an der Quelle besteuert“ genau?
Ganz einfach: Anstatt dass du einmal im Jahr eine Steuerrechnung bezahlst, zieht dein Arbeitgeber jeden Monat einen bestimmten Betrag von deinem Gehalt ab und führt ihn direkt an den Staat ab.
Dieser Beitrag erklärt, wer Quellensteuer zahlen muss, wie sie erhoben wird, wie hoch sie ausfallen kann und was es sonst noch zu beachten gibt.
Wer bezahlt Quellensteuern?
Quellensteuern müssen vor allem ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Schweizer Bürgerrecht bezahlen, wenn sie keinen Ausweis C besitzen. Das heisst, alle Personen ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), die in der Schweiz arbeiten und Einkommen erzielen, unterliegen der Besteuerung an der Quelle. Dazu gehören unter anderem:
- Angestellte mit Aufenthaltsbewilligung B oder L: Wer mit einer B- oder L-Bewilligung in der Schweiz lebt und arbeitet, wird quellenbesteuert. Sobald jemand eine Niederlassungsbewilligung C erhält, endet die Quellensteuerpflicht ab dem folgenden Monat.
- Verheiratete mit Schweizer Partner: Ist eine ausländische Person mit einer Schweizerin oder einem Schweizer (oder einer Person mit Ausweis C) verheiratet, wird sie in der Regel nicht mehr an der Quelle besteuert. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung wie bei Einheimischen über die jährliche Steuererklärung als Ehepaar.
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Auch Personen, die im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten (z. B. in Grenzregionen), bezahlen oft Quellensteuer. Für Grenzgänger gibt es jedoch spezielle Abkommen. Beispielsweise bezahlen deutsche Grenzgänger mit täglicher Rückkehr an ihren Wohnort und entsprechender Bescheinigung pauschal 4,5 % Quellensteuer vom Bruttolohn in der Schweiz – der Rest der Besteuerung erfolgt im Heimatland. Andere Grenzgänger oder Wochenaufenthalter ohne tägliche Rückkehr unterliegen meist den regulären Quellensteuertarifen des Arbeitskantons.
Wichtig: Schweizer Staatsbürger und ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung C sind nicht quellensteuerpflichtig. Du bezahlst deine Steuern gewöhnlich mittels jährlicher Steuererklärung und direkter Rechnung an die Steuerbehörde.
Wenn du nicht dauerhaft in der Schweiz wohnst, aber hier arbeitest oder versichert bist, dann lohnt sich ein Blick in unseren Ratgeber Grenzgänger Schweiz nach.

Wie wird die Quellensteuer erhoben?
Die Erhebung der Quellensteuer erfolgt automatisch durch den Arbeitgeber. Im Unterschied zum normalen Steuersystem musst du als betroffene Person dich also nicht aktiv darum kümmern – der ganze Vorgang läuft im Hintergrund ab. So funktioniert der Abzug vom Lohn im Detail:
Berechnung des Steuerabzugs durch den Arbeitgeber:
Am Zahltag wird anhand des Bruttolohns und der offiziellen kantonalen Tariftabellen ermittelt, welcher Quellensteuerbetrag fällig ist. Die Tarife werden von der jeweiligen kantonalen Steuerverwaltung festgelegt. Berücksichtigt werden dabei Faktoren wie Zivilstand, Anzahl Kinder oder Religionszugehörigkeit, um den zutreffenden Tarif zu bestimmen.
Direkter Abzug vom Gehalt:
Der berechnete Quellensteuerbetrag wird direkt vom Bruttolohn abgezogen. Auf der Lohnabrechnung erscheint die Quellensteuer als eigene Position mit dem entsprechenden Abzugsbetrag. Ausbezahlt wird der Nettolohn – die Steuer ist somit bereits beglichen.
Abführung an den Staat:
Die vom Arbeitgeber einbehaltene Quellensteuer wird an die zuständige kantonale Steuerbehörde überwiesen. Von dort erfolgt die Verteilung des Betrags an die verschiedenen Steuerhoheitsträger – darunter Bund, Kanton, Gemeinde und gegebenenfalls die Kirche. Für Arbeitnehmende entsteht dadurch kein zusätzlicher administrativer Aufwand.
Keine jährliche Steuererklärung erforderlich:
Solange eine Quellensteuerpflicht besteht und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, ersetzt der monatliche Steuerabzug die jährliche Steuererklärung. In der Regel ist keine eigenständige Steuererklärung notwendig. Ausnahmen gelten bei sehr hohem Einkommen oder bei freiwilliger Einreichung, etwa zur Rückerstattung zu viel bezahlter Steuern.
Der Arbeitgeber wird zum Steuerzahler. Die Steuer wird direkt vom Lohn abgezogen. Die Formalitäten mit den Behörden werden automatisch erledigt. Das hat den Vorteil, dass keine Rücklagen für eine jährliche Steuerrechnung nötig sind.
Die Zahlung erfolgt monatlich in kleinen Beträgen. Wichtig ist jedoch, den Abzugsbetrag im Blick zu behalten, um die eigene Budgetplanung realistisch gestalten zu können.

Mit welchem Betrag ist zu rechnen?
Die Höhe der abgezogenen Quellensteuer hängt von mehreren Faktoren ab. Eine zentrale Rolle spielt das Einkommen: Da die Quellensteuer progressiv ausgestaltet ist, steigt der Steuersatz mit zunehmendem Verdienst.
Zusätzlich werden persönliche Merkmale wie der Zivilstand (ledig, verheiratet), das Vorhandensein von Kindern oder die Konfessionszugehörigkeit berücksichtigt – insbesondere in Kantonen, in denen auch Kirchensteuer einbezogen wird. Ein weiterer entscheidender Einflussfaktor ist der Wohnkanton, da die Steuersätze kantonal unterschiedlich ausfallen und jährlich angepasst werden.
Konkret können die Abzüge je nach Kanton stark variieren. Die folgenden Beispiele zeigen die monatliche Quellensteuer für eine alleinstehende Person ohne Kinder bei CHF 5’000 Bruttolohn, in verschiedenen Wohnkantonen:
Kanton / Stadt | Quellensteuer pro Monat (bei CHF 5’000 Lohn) | Ca. Prozentsatz vom Lohn |
Zug | CHF 153 | ca. 3 % |
Zürich | CHF 302 | ca. 6 % |
Genf | CHF 486 | ca. 10 % |
Bern | CHF 549 | ca. 11 % |
Neuenburg (Neuchâtel) | CHF 593 | ca. 12 % |
Frauenfeld (TG) | CHF 245 | ca. 4.9 % |
St. Gallen | CHF 260 | ca. 5.2 % |
Basel-Landschaft | CHF 275 | ca. 5.5 % |
*Hinweis: Die Beträge sind gerundet und basieren auf den Quellensteuertarifen 2025 für Tarif A (alleinstehend, ohne Kinder, mit Kirchensteuer). Die genauen Tarife können je nach individueller Situation variieren.
Wie man sieht, sind die Unterschiede erheblich. In einem Tiefsteuer-Kanton wie Zug fällt bei CHF 5’000 Gehalt nur rund 3 % Quellensteuer an (etwa CHF 153 monatlich). In Kantonen mit höherer Steuerbelastung – hier z. B. Neuenburg – sind es für das gleiche Einkommen rund 12 % (fast CHF 600 pro Monat). Die meisten Kantone liegen irgendwo dazwischen. Faktoren wie Kinder oder ein geringer Verdient des Ehepartners können den abzuziehenden Betrag reduzieren, da in den Tarifen dafür Pauschalen berücksichtigt werden.
Je nach Wohnort und individueller Situation kann die Netto-Auszahlung deutlich variieren – selbst bei identischem Bruttolohn. Ein Blick in die offizielle Quellensteuer-Tabelle des Wohnkantons oder die Nutzung eines Online-Rechners hilft dabei, den konkreten Abzugsbetrag zu ermitteln. So lässt sich der monatlich verfügbare Nettobetrag realistisch einschätzen und besser planen.

Weitere Informationen
Abschliessend noch ein paar wichtige Hinweise zur Quellensteuer in der Schweiz, die junge ausländische Arbeitnehmende und Grenzgänger beachten sollten:
Jährliche Neuberechnung: Die Quellensteuertarife werden jedes Jahr neu festgelegt. In der Regel veröffentlichen die kantonalen Steuerverwaltungen die gültigen Tarife für das folgende Kalenderjahr. Arbeitgeber wenden automatisch die aktuellen Tarife an. Ändert sich das Einkommen – etwa durch eine Lohnerhöhung oder -senkung – passt sich der Quellensteuerabzug entsprechend an, da mit steigendem Einkommen auch ein höherer Steuersatz zur Anwendung kommt.
Hohe Einkommen: Bei sehr hohem Verdienst kann trotz Quellensteuerpflicht eine Steuererklärung erforderlich werden. In vielen Kantonen liegt die Grenze hierfür bei einem Jahresbruttoeinkommen von CHF 120’000. Wird diese Schwelle überschritten, erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung. In diesem Fall wird eine Steuererklärung ausgefüllt, und die Steuerbehörde berechnet die effektive Jahressteuer wie bei regulär Veranlagten. Die bereits einbehaltene Quellensteuer wird angerechnet, sodass keine doppelte Besteuerung entsteht. Gleiches gilt häufig bei größeren Vermögenswerten über CHF 100’000 oder bei bedeutenden Vermögenseinkünften – auch dann kann eine ordentliche Veranlagung verlangt werden.
Wechsel der Steuerpflicht: Wird im Laufe des Jahres eine C-Bewilligung erteilt oder der Schweizer Pass erworben – etwa durch Heirat oder Einbürgerung –, endet die Quellenbesteuerung mit Beginn des folgenden Monats. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Besteuerung wie bei allen anderen in der Schweiz wohnhaften Personen über die jährliche Steuererklärung und direkte Zahlung an die Steuerbehörde. Umgekehrt führt ein Wegzug ins Ausland bei weiterhin bestehendem Einkommen aus der Schweiz dazu, dass der Arbeitgeber die zuständige Behörde informiert. In solchen Fällen kann eine Schlussabrechnung vorgenommen werden.
Freiwillige Korrektur / Rückerstattung: In einigen Kantonen besteht die Möglichkeit, nach Jahresende eine Korrektur der Quellensteuer zu beantragen – etwa wenn bestimmte Ausgaben im Tarif nicht berücksichtigt wurden. Dazu zählen unter anderem hohe Weiterbildungskosten, Krankheitskosten, Schuldzinsen oder Einzahlungen in die Säule 3a. Über ein Antragsformular oder eine freiwillige Steuererklärung können solche Abzüge geltend gemacht werden. Ergibt sich daraus eine tiefere Steuerbelastung, wird die Differenz zurückerstattet. Die Frist für solche Anträge endet meist am 31. März des Folgejahres.
Zum Schluss: Die Quellensteuer mag zunächst komplex wirken, doch für die meisten jungen ausländischen Arbeitnehmer ist sie sogar eine Erleichterung. Die Steuer ist gerecht vom Einkommen abhängig, wird automatisch abgezogen und Sie müssen sich nicht um eine jährliche Zahlung sorgen.
Sollten Unklarheiten bestehen oder Fragen zur Quellensteuer auftauchen – sei es im Zusammenhang mit der persönlichen Situation, kantonalen Tarifen oder beim Ausfüllen der Steuererklärung – steht unser Team gerne beratend zur Seite. Ziel ist es, steuerliche Themen transparent und verständlich zu machen – unabhängig, professionell und immer auf Augenhöhe.
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